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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PVO International BV, einer privaten Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in (5248 NL) Rosmalen, Graafsebaan 139, eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 59720301. PVO International BV wird nachstehend als „PVO“ bezeichnet;

 

1 ANWENDBARKEIT

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen PVO und seinen Vertragspartnern („Kunden“).

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nur schriftlich geändert werden, wobei eine solche Änderung der Unterschrift von zwei gemeinsam handelnden Geschäftsführern von PVO bedarf.
1.3 Wenn es nicht möglich ist, sich auf eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen, weil sie mit einer zwingenden gesetzlichen Regelung kollidiert, soll die Bestimmung, soweit wie rechtlich zulässig gelten. Die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben in vollem Umfang in Kraft.

1.4 PVO behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Bedingungen zu ändern.

 

2 ANGEBOTE / VEREINBARUNG

2.1 Jedes Angebot von PVO ist unverbindlich.

2.2 Ein Vertrag zwischen PVO und dem Kunden kommt zustande, entweder wenn sobald PVO und der Kunde einen Kaufvertrag unterzeichnen, oder wenn und sobald der Kunde einem Angebot von PVO zustimmt, oder im Falle eines Geschäfts unter einem bestehenden Vertrag/Rahmenvertrag, wenn und sobald der Kunde eine Auftragsbestätigung von PVO erhalten hat.

2.3 PVO hat jederzeit das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn die von PVO durchzuführende Konformitätsprüfung Beanstandungen ergibt, die gegen die von PVO festgelegte Annahmepolitik verstoßen.

2.4 Das in Artikel 2.2 genannte Angebot/die Auftragsbestätigung bildet zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen und sind nicht auf das Vertragsverhältnis zwischen PVO und dem Kunden anwendbar. Der Vertrag kann nur durch ein von einem Bevollmächtigten ordnungsgemäß unterzeichnetes Dokument schriftlich geändert werden.

2.5 Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Allgemeinen Bedingungen und der Verkaufsbestätigung haben die Allgemeinen Bedingungen Vorrang, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

 

3 PREISE

3.1 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ex Works (Incoterms 2020).

3.2 Preisänderungen, wie unter anderem bei Einkaufs-, Lohn-, Material- und Frachtkosten, Sozial- und Verwaltungsabgaben, Versicherungsprämien und Steuern sowie sonstigen Kosten, berechtigen PVO, auch die dem Kunden in Rechnung zu stellenden Preise zu ändern, wobei PVO dem Kunden eine schriftliche Begründung hierüber zukommen lässt. Der Kunde ist verpflichtet, die sich ergebenden Mehrkosten an PVO zu zahlen.

 

4 ZAHLUNG

4.1 PVO sendet dem Kunden vor Auslieferung der Produkte die Rechnung, die vom Kunden vor Auslieferung, spätestens jedoch innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, zu bezahlen ist.

4.2 Zahlungen des Kunden haben in Euro zu erfolgen, wobei Aufrechnung, Skonto, sonstige Abzüge oder Zurückbehaltungen, aus welchem Grund auch immer, nicht gestattet sind.

4.3 Bei Versäumen der rechtzeitigen Zahlung kommt der Kunde automatisch in Verzug und schuldet Zinsen in Höhe von 1,5 % pro (Teil des) Monats, mindestens aber Zinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen pro Jahr gemäß Abschnitt 6: 119a des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. In diesem Fall hat PVO das Recht, vom Besteller eine angemessene Sicherheit für seine Zahlungsverpflichtungen zu verlangen.

4.4 Bei Zahlungsverzug, Liquidation, Insolvenz, Zahlungseinstellung oder sonstigen Zahlungsschwierigkeiten des Kunden werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Kunden sofort fällig und PVO ist berechtigt, die weitere Vertragserfüllung auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen; dies alles unbeschadet des Rechts von PVO, Schadensersatz zu verlangen. Darüber hinaus wird der Kunde sicherstellen, dass auf erste schriftliche Anforderung von PVO eine angemessene Sicherheit gewährt wird, wobei bei Nichtgewährung der Sicherheit PVO den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen kann.

4.5 Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von zwanzig (20) % des Rechnungswertes, mindestens jedoch EUR 500,00.

4.6 PVO ist jederzeit berechtigt, eine Forderung von PVO gegenüber dem Kunden (ob fällig oder nicht) mit einer Forderung des Kunden gegenüber PVO (ob fällig oder nicht) zu verrechnen.

 

5 LIEFERUNG

5.1 Erst nach Eingang der Zahlung des Kaufpreises oder, bei Kauf auf Rechnung, sofern PVO das Kreditlimit als ausreichend erachtet wird, ist PVO dazu verpflichtet, die Produkte ab Werk (Incoterms 2020), auf dem Gelände des Lagers, in dem sich die Produkte befinden, und zu dem auf der Auftragsbestätigung angegebenen (vorläufigen) Termin zu liefern. PVO kann den Transport für den Kunden gegen eine Gebühr auf der Grundlage der geltenden (Transport-)Gebühren und separat zu vereinbarenden Bedingungen übernehmen.

5.2 Das Lieferdatum und der Zeitpunkt der Lieferung gelten niemals als festes Datum bzw. feste Fristen.

5.3 PVO ist berechtigt, eine Bestellung teilweise in Rechnung zu stellen und/oder zu liefern.

5.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung der gekauften Produkte anzunehmen. Verweigert der Kunde die Annahme der Lieferung oder unterlässt er es, die für die Lieferung und den Empfang der Produkte erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, werden die Produkte von PVO für maximal zwei (2) Wochen auf Kosten des Kunden gelagert. PVO hat das Recht, aber nicht die Pflicht, das Produkt auf Kosten des Kunden länger zu lagern. Eine Änderung des ursprünglich in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermins ist nur dann verbindlich, wenn einer solchen Änderung von PVO schriftlich durch zwei gemeinsam handelnde Geschäftsführer von PVO bestätigt wurde. Eine solche Änderung impliziert niemals die Verschiebung von Zahlungsterminen, so dass ein geändertes Lieferdatum nicht dazu führt, dass der Kunde später als ursprünglich vereinbart zahlen darf.

5.5 Wenn der Kunde die Lieferung der gekauften Produkte nicht angenommen hat oder wenn der Kunde erklärt, dass er die Lieferung der Produkte nicht annehmen wird, dann wird die Lieferverpflichtung von PVO (automatisch) aufgehoben und der Kunde verwirkt eine sofort fällige und zahlbare Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Wertes der Rechnung(en) bezüglich der betreffenden Produkte, unbeschadet aller anderen Rechte von PVO gemäß den vertraglichen Absprachen oder dem Gesetz, wie z. B. Erfüllung und / oder Schadenersatz. PVO ist dann berechtigt, die betreffenden Produkte an einen Dritten zu Bedingungen zu verkaufen, die PVO bestimmen kann. In einem solchen Fall verpflichtet sich der Kunde bereits jetzt, die Preisdifferenz an PVO zu zahlen, wenn die Produkte zu einem niedrigeren Preis an den genannten Dritten verkauft werden. Der Kunde zahlt PVO auch die dann anfallende Lagergebühr, bis die betreffenden Produkte an den Dritten geliefert worden sind.

 

6 EXPORTKONTROLLE

6.1 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden und verpflichtet sich, alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften zur Export- und Re-Exportkontrolle und zur Kontrolle von Transfers im Land selbst einzuhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Gesetze und Vorschriften, die von der US-Regierung durch das US-Finanzministerium, das US-Handelsministerium, das US-Außenministerium oder der Europäische Kommission oder der britischen Regierung durch das britische Ministerium für Internationalen Handel und die Export Control Joint Unit, das britische Außen- und Commonwealth-Büro oder das Finanzministerium Seiner Majestät (HM Treasury) des Vereinigten Königreichs (Exportkontrolle) in der jeweiligen Fassung auferlegt, verwaltet oder durchgesetzt werden.

6.2 Zum Zeitpunkt der Bestellung ist der Kunde verpflichtet, PVO über alle Pläne zum Export/Re-Export der Waren zu informieren und eine Endverwendungserklärung des Endkunden über die Endverwendung der fraglichen Waren einzuholen.

6.3   Die Annahme einer Bestellung durch PVO, die einer Ausfuhrgenehmigung unterliegt, ist von der Erteilung der entsprechenden Genehmigung abhängig, und PVO haftet nicht für Verzögerungen oder Lieferausfälle, die sich aus der Nichterteilung einer entsprechenden Ausfuhrgenehmigung ergeben.

6.4   Weder der Kunde noch seine Eigentümer, Partner, verbundenen Parteien oder Tochtergesellschaften noch seine Direktoren oder Direktoren seiner Eigentümer, verbundenen Parteien oder Tochtergesellschaften oder seine Verwalter, leitenden Angestellten, Vorstände (Aufsichts- und Geschäftsleitung), Mitglieder oder Mitarbeiter sind Gegenstand oder Ziel von Finanz- und Wirtschaftssanktionen oder Handelsembargos der EU, der USA oder anderer nationaler Regierungen oder anderweitig auf einer Liste verbotener, sanktionierter, ausgeschlossener oder verweigerter Parteien aufgeführt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf diejenigen, die in der jeweiligen Fassung von der US-Regierung durch das US-Finanzministerium, der vom Amt zur Kontrolle von Auslandsvermögen (Office Foreign Assets Control) geführten Liste Besonders benannter Staatsangehöriger und gesperrter Personen (Specially Designated Nationals List), dem „Bureau of Industry and Security“ des US-Handelsministeriums, der Liste gesperrter Personen des US-Handelsministeriums (US Department of Commerce’s Denied Persons List), der „Entity List“ oder „Unverified List“ des US-Handelsministeriums oder des US-Außenministeriums, den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die Europäische Union oder das Finanzministerium Seiner Majestät (HM Treasury) des Vereinigten Königreichs oder die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) auferlegt, verwaltet oder durchgesetzt werden (zusammenfassend als Sanktionen bezeichnet). Sollte sich diese Sachlage ändern, wird der Kunde PVO innerhalb von 48 Stunden nach Verhängung der Sanktion informieren.

6.5   Der Kunde verfügt über angemessene Kontrollen und Systeme, um die Transaktionen von Kunden, Subunternehmern, Lieferanten, Verkäufern und allen anderen Dritten, die den Kunden unterstützen, von ihm profitieren, ihm Waren oder Dienstleistungen liefern oder von ihm Waren oder Dienstleistungen erhalten, zu überprüfen und die Einhaltung der geltenden Gesetze in Bezug auf Sanktionen zu gewährleisten und trägt dafür die volle Verantwortung.  Der Kunde wird die Waren weder direkt noch indirekt in Länder oder an Organisationen oder Personen liefern, verkaufen, exportieren, re-exportieren oder transferieren (im Land selbst oder anderweitig), die Sanktionen unterliegen.

  1. 6 Der Kunde verpflichtet sich, PVO und ihre Vertreter von allen Ansprüchen Dritter, Schäden, Kosten, Verlusten und/oder Verbindlichkeiten, die sich aus der Nichteinhaltung oder angeblichen Nichteinhaltung von Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften durch den Kunden ergeben, vollständig freizustellen und schadlos zu halten. Diese Klausel gilt nach Beendigung dieses Vertrages weiter.

6.7 Keine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist als Erlaubnis von PVO für den Kunden auszulegen, die Waren entgegen den Bestimmungen dieser Klausel zu vermarkten oder weiterzuveräußern.

 

7 EIGENTUMSVORBEHALT

Der Eigentumsübergang der von PVO gelieferten Produkte erfolgt nur unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Von PVO gelieferte Produkte, für die dieser Eigentumsvorbehalt gilt, dürfen nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs (mit direkter Zahlung) verkauft oder verwendet werden. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde die betreffenden Produkte weder verpfänden noch ein anderes Recht an den Produkten begründen.

 

8 HAFTUNG

8.1 PVO schließt seine Haftung, soweit gesetzlich möglich, aus für:

  1. indirekte Schäden;
  2. Folgeschäden;
  3. Schäden durch entgangenen Gewinn;
  4. Verluste aufgrund von Verzugsschäden;
  5. zusätzliche Entschädigungen, gleich welcher Form;
  6. Schäden, die durch nicht ausreichende Zusammenarbeit oder durch vom Kunden oder in seinem Auftrag bereitgestellte Informationen und/oder Materialien entstehen;
  7. Schäden im Zusammenhang mit Informationen und/oder Ratschlägen, die von oder im Auftrag von PVO erteilt werden.

8.2 Jegliche Haftung von PVO ist stets auf den Betrag begrenzt, den die Versicherung von PVO für die betreffende Haftung im Rahmen der Haftpflichtversicherung von PVO auszahlt, höchstens jedoch auf die Gesamtsumme der Rechnungsbeträge (ohne MwSt.), wie sie dem Kunden von PVO in Rechnung gestellt und vom Kunden an PVO für die betreffende Lieferung bezahlt wurde.

8.3 Auf erstes schriftliches Verlangen des Kunden wird PVO dem Kunden eine Kopie der aktuellen Versicherungspolice zusenden. Der Kunde hat das Recht, eine Zusatzversicherung zu verlangen, wenn und soweit der Kunde die entsprechende Zusatzversicherungsprämie trägt.

8.4 Ein Anspruch auf Schadensersatz erlischt, wenn der Kunde PVO den  Schaden, dessen Umfang und dessen Grund nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach dem schadensverursachenden Ereignis schriftlich und ausführlich mitteilt.

8.5 Der Kunde stellt PVO von allen Schäden frei, die PVO infolge von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit den von PVO gelieferten Produkten entstehen können.

8.6 In Bezug auf Garantien der Hersteller/Lieferanten der vom Kunden erworbenen Produkte ist PVO berechtigt, den Kunden an den jeweiligen Hersteller/Lieferanten zu verweisen, wobei PVO wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen wird, um den Kunden bei der Geltendmachung von Garantien, Schadensersatzansprüchen oder sonstigen Ansprüchen gegen diese Hersteller/Lieferanten zu unterstützen, soweit PVO dies für angebracht hält.

 

9 MÄNGEL

9.1 Der Kunde hat die gelieferten Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung zu untersuchen. Der Kunde hat dabei zu prüfen, ob die gelieferte Ware dem Vertrag entspricht, und zwar:

  1. ob die richtigen Produkte geliefert wurden; und
  2. Quantität; und
  3. ob sichtbare (Transport-)Schäden vorliegen; und
  4. ob die gelieferten Produkte den Anforderungen für den normalen Gebrauch und/oder für die kommerzielle Zwecke entsprechen, sofern solche festgelegt wurden.

9.2 Wenn sichtbare Mängel und/oder Fehler festgestellt werden, muss der Kunde diese auf dem Lieferschein und/oder dem Transportdokument angeben.

9.3 Nicht sichtbare Mängel sind PVO innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Lieferung, spätestens aber nachdem die Mängel bei vernünftigem Verhalten erkennbar waren, schriftlich unter Angabe von Gründen und den Rechnungsdetails mitzuteilen.

9.4 Wenn der Kunde Mängel oder Beanstandungen nicht innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich meldet, kann PVO die Ansprüche zurückweisen und die Bearbeitung der Rüge einstellen, und die diesbezüglichen Rechte des Kunden erlöschen.

9.5 Beanstandungen von Rechnungen müssen PVO innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Rechnungsdatum schriftlich gemeldet werden.

9.6 Die abgebildeten Muster/Modelle dienen nur der Veranschaulichung, ohne dass die zu liefernden Produkte diesen entsprechen müssen. PVO ist nicht zur Lieferung von Produkten verpflichtet, wenn diese Produkte aus dem Produktions- oder Verkaufsprogramm von PVO oder seinen Lieferanten herausgenommen wurden.

9.7 Ansprüche und Rechte, die auf Tatsachen beruhen, die die Annahme rechtfertigen, dass die gelieferten Produkte nicht dem Vertrag entsprechen, verjähren ein Jahr nach Lieferung.

 

10 HÖHERE GEWALT

10.1 Wird die (rechtzeitige) Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung durch höhere Gewalt verhindert, so werden PVO und der Kunde miteinander beraten, ob unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation der höheren Gewalt für beide Seiten zumutbare Anpassungen vereinbart werden können. Höhere Gewalt umfasst Überschwemmungen, Feuer, staatliche Maßnahmen, Streiks, Unruhen, Naturkatastrophen und extreme Wetterbedingungen, Epidemien oder Pandemien, terroristische Handlungen und/oder Kriegshandlungen sowie die Nichterfüllung von Verpflichtungen durch einen der Lieferanten von PVO. Werden die Produkte während der Situation höherer Gewalt von oder im Namen von PVO gelagert, so zahlt der Kunde PVO die entsprechende Lagergebühr. Die oben genannten Lagergebühren werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt und müssen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum an PVO gezahlt werden. Sollte sich angesichts des tatsächlichen Lieferdatums der Produkte im Nachhinein herausstellen, dass der Kunde zu viel Lagergeld gezahlt hat, wird PVO dem Kunden den zu viel gezahlten Betrag innerhalb von vierzehn (14) Tagen zurückzahlen. Höhere Gewalt entbindet den Kunden in keinem Fall von seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung des Kaufpreises.

10.2 Wenn die Situation höherer Gewalt länger als dreißig (30) Tage andauert, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch einen eingeschriebenen Brief zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Recht Gebrauch, so wird PVO sich bemühen, die betreffenden Produkte zu von PVO zu bestimmenden Bedingungen an einen Dritten zu verkaufen. In einem solchen Fall verpflichtet sich der Kunde mit sofortiger Wirkung, die Preisdifferenz an PVO zu zahlen, wenn die Produkte zu einem niedrigeren Preis an den Dritten verkauft werden. Der Kunde zahlt PVO auch die dann anfallende Lagergebühr, bis die betreffenden Produkte an den Dritten geliefert worden sind. PVO ist bereit, auf sein in diesem Artikel genanntes Kündigungsrecht zu verzichten, wenn der Kunde erklärt, dass er einer solchen Kündigung widerspricht und zugleich Zahlung des betreffenden (Rest-)Kaufpreises und der Lagerkosten an PVO bewirkt.

 

11 GARANTIE

Da PVO nicht der Hersteller der gelieferten Produkte ist, gewährt PVO für die gelieferten Produkte keine (Produkt-)Garantien. Zu diesem Zweck wird auf die Garantien des Herstellers der gelieferten Produkte verwiesen und im Falle eines Anspruchs des Kunden nach diesen Garantien wird PVO den Kunden bei der Anspruchsverfolgung unterstützen (ohne dazu verpflichtet zu sein und unter Beachtung von Artikel 7.6).

 

12 GEISTIGES EIGENTUM

Auch in Bezug auf geistige Eigentumsrechte übernimmt PVO keine Haftung für die gelieferten Produkte, beispielsweise wenn ein Produkt unerwartet geistige Eigentumsrechte Dritter verletzt.

 

13 ANWENDBARES RECHT/ZUSTÄNDIGES GERICHT

13.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen PVO und dem Kunden gilt das Recht der Niederlande.

13.2 Für Streitigkeiten aus dem Vertrag sind ausschließlich die zuständigen Richter des Bezirksgerichts ’s-Hertogenbosch (Niederlande) zuständig, es sei denn, PVO wählt als Kläger oder Antragsteller das zuständige Gericht am Sitz oder Geschäftssitz des Kunden.

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in niederländischer Sprache verfasst und anschließend ins Deutsche übersetzt. Im Falle von Streitigkeiten über den Inhalt oder den Sinn dieser Bedingungen ist der niederländische Text maßgebend.